„Hase und Igel Spiel“ mit dem OVG NRW anstelle von Rechtssicherheit

Nordrhein-Westfalen, 08. April 2020

Foto: Tingey Injury Law Firm auf unsplash.com

Ziemlich zeitgleich mit der Bekanntgabe, dass die Schulen nach Ostern erst einmal zubleiben, erreichte uns der letzte Beschluss des OVG zu der Klage Anspruch auf Durchführung von und Teilnahme an „Vollzeit-Präsenzunterricht“( 13 B 454/21.NE).

Wir hatten im Wege des Eilverfahrens die CoronabetrVO vom 15.3.2021 angeriffen, mit dem Ziel der Öffnung der Schulen. Wir waren sehr sicher zu gewinnen, dieses Mal zwar eher aus formalen Gründen, aber immerhin. Doch das OVG NRW  meinte, – „die angegriffenen Regelungen schränken die Nutzung der Schule zu Unterrichtszwecken nicht ein, mit der Folge, dass insoweit eine Verletzung ihres geltend gemachten Rechts auf Bildung aus Art. 8 Abs. 1 LV NRW, § 1 SchulG NRW nicht möglich erscheint. – Eine zur Bejahung der Antragsbefugnis notwendige möglich erscheinende Verletzung der Rechtspositionen der Antragsteller folgt auch nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaBetrVO. Danach regelt das Ministerium für Schule und Bildung das Nähere, insbesondere allgemeine Beschränkungen der Nutzung von Klassen- oder Kursräumen aus Gründen des Infektionsschutzes, insbesondere in Gestalt von Wechselunterricht. – Die Regelung setzt Befugnisse zur Organisation des Lehrbetriebs bei einem durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionsgeschehen aufgrund der den Ländern zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit für den Bereich des Schulwesens als gegeben voraus. -Der Regelung des unter anderem angegriffenen § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaBetrVO bedurfte und bedarf es weiterhin hierfür nicht.“

Nach alledem ist festzuhalten, dass das OVG davon ausgeht, dass mit Hilfe der DistanzlernVO das Schulministerium zumindest alles, was nicht Schulschließung ist, oder vielleicht sogar diese, im Rahmen des eigenen Organisationsrechts regeln darf. Wir zweifeln das ganz stark, aber da die Verordnung wieder ausgelaufen ist, können wir nichts machen und müssen die nächste Verordnung abwarten.

Es ist ein echtes „Hase-und Igel-Spiel“. Immer dann, wenn man glaubt, dass man einen Dreh gefunden hat, wechselt das OVG die Richtung. Wie der normale Bürger so noch Rechtsschutz bekommen soll, ist uns absolut unklar. Da die aktuelle Schulschließung auf eine Woche befristet ist, werden wir hiergegen nicht vorgehen, da wir bis zum Ende der Woche ohnehin keine Entscheidung bekommen.