Keine schnelle Rückkehr in den Klassenraum für die Schüler:innen ab Klasse 5!

Immerhin verweist der Verfassungsgerichtshof darauf, dass es dem Fachgericht überlassen bleiben müsse, bei Änderung der Sach- und Rechtslag, zu beurteilen, „ob die angegriffene Vorschrift mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung des Pandemiegeschehens und die dazu vorliegenden fachwissenschaftlichen Einschätzungen noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt [Hervorhebung des. Verf.]. Auch die Beschwerdeführer führen die weitere tatsächliche Entwicklung des Pandemiegeschehens, insbesondere der Infektionszahlen, die für sie mit fortschreitender Geltungsdauer zunehmenden persönlichen Belastungen sowie neue wissenschaftliche Äußerungen zur Begründung ihres Antrags an.“

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